Informationen zum ElektroG / zur Elektroaltgeräte


Informationspflichten ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektrogeräten
Nach der Vorschrift des § 18 Abs. 3 ElektroG n.F. sind private Haushalte beim Anbieten von Elektrogeräten gut sichtbar über die folgenden Punkte zu informieren:

 




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